Im Vergleich zum gemeinsam mit den Eltern bewohnten Haus in C. (GR), wo er gemäss eigenen Angaben ein eigenes Schlafzimmer (wohl sein ehemaliges Kinderzimmer) zur Verfügung hat und die übrigen Räume im Haus gemeinsam mit seinen Eltern benützt, steht ihm daher in D. (AR) deutlich mehr Raum zur alleinigen Verfügung. Die Wohnung in D. (AR) ist aufgrund der gemäss Mietvertrag vorhandenen Wohninfrastruktur (vgl. KStV.AR.act.