Seite 8 2.7 a. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nunmehr seit bald 10 Jahren in derselben Dreizimmer-Wohnung in D. (AR) wohnt. Im Vergleich zum gemeinsam mit den Eltern bewohnten Haus in C. (GR), wo er gemäss eigenen Angaben ein eigenes Schlafzimmer (wohl sein ehemaliges Kinderzimmer) zur Verfügung hat und die übrigen Räume im Haus gemeinsam mit seinen Eltern benützt, steht ihm daher in D. (AR) deutlich mehr Raum zur alleinigen Verfügung.