Auch wenn unverheiratete Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, überwiegen in vielen Fällen dennoch die Beziehungen zum Arbeitsort (bzw. Wochenaufenthaltsort, von dem aus der Arbeit nachgegangen wird). Für eine überwiegende Beziehung zum Arbeitsort spricht namentlich, wenn am Arbeitsort eine eigene Wohnung eingerichtet wurde. Besonderes Gewicht haben zudem auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (Urteil 2P.206/2004 vom 28. April 2005 E. 2.2).