2.6 Bei einer unverheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die an keinem Ort eine auf Dauer ausgerichteten Partnerschaft pflegt, gelten als engste Familie in der Regel die Eltern und Geschwister. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers entspricht auch sein Familienort seinem gemeinsamen Wohnsitz mit den Eltern in C. (GR). Unter diesen Umständen bedarf es allerdings zusätzlicher klarer Nachweise, die für die Annahme eines Lebensmittelpunktes am Familienort sprechen, da die Bindung zur elterlichen Familie gemeinhin lockerer ausfällt als jene unter Lebenspartnern.