b. Jedoch führt die im konkreten Fall zur Anwendung gelangende Vermutung des Wohnsitzes in D. (AR) (vgl. E. 2.3 vorstehend) dazu, dass es im Bestreitungsfall am Beschwerdeführer ist, diese Vermutung zu entkräften und schlüssig darzulegen, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz nicht in D. (AR), sondern wie er stattdessen geltend macht, in der Gemeinde C. (GR) befinde. Dafür genügen reine Behauptungen nicht, sondern diese sind auch genügend zu substanziieren (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_480/2019 vom 12. Februar 2020 E. 2.3.4).