Seite 6 2.4 Im öffentlichen Recht greift der in Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR) vorgesehene Grundsatz, wonach derjenige die Beweislast für eine Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet, analog. Entsprechend gilt auch im Steuerrecht als allgemeine Beweislastregel, dass die Steuerbehörde jene Tatsachen, welche eine Steuerschuld begründen oder erhöhen und die steuerpflichtige Person jene Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern zu beweisen hat (sog. Normentheorie, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_247/2020 vom 18. Juni 2020 E. 4.3.3 m.w.H.).