Er ist am 13. Januar 1969 geboren und damit (deutlich) älter als 30 Jahre und bereits seit 2011 - d.h. fast doppelt so lange wie die 5 Jahre, die gemäss dieser Praxis gefordert werden - als Wochenaufenthalter in D. (AR) angemeldet. Im konkreten Fall begründet dies daher gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die natürliche Vermutung, der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befinde sich am Ort seines langjährigen Wochenaufenthalts, also in D. (AR).