H.) gegenüber dem Familienort in den Vordergrund tritt, sobald die Person das dreissigste Altersjahr überschritten hat und / oder sich seit mehr als fünf Jahren ununterbrochen am selben auswärtigen Ort aufhält (sog. „30/5“-Praxis, vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_762/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2.3 und 3.3.1). Beim Beschwerdeführer sind gleich beide Voraussetzungen der „30/5“ Praxis erfüllt: Er ist am 13. Januar 1969 geboren und damit (deutlich) älter als 30 Jahre und bereits seit 2011 - d.h. fast doppelt so lange wie die 5 Jahre, die gemäss dieser Praxis gefordert werden - als Wochenaufenthalter in D. (AR) angemeldet.