b. Die in Art. 4 StG vorgesehene Regelung zum steuerrechtlichen Wohnsitz ist entsprechend der Regelung in Art. 3 Abs. 1 und 2 StHG bzw. Art. 3 Abs. 1 bis 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) formuliert und stellt sich somit im Anwendungsbereich der direkten Bundessteuer und der harmonisierten Steuern von Kantonen und Gemeinden in gleicher Weise. Als detaillierte Regelung belässt das StHG dem kantonalen Gesetzgeber hier keinen Gestaltungsspielraum und die Bestimmung im StHG käme gemäss Art.