Der steuerrechtliche Wohnsitz (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]) besteht wie auch der zivilrechtliche (Art. 23 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]) grundsätzlich an dem Ort, wo die steuerpflichtige natürliche Person sich in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG) und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat (BGE 138 V 23 E. 3.1.1).