a. Natürliche Personen sind im Kanton aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt dort haben (Art. 4 Abs. 1 StG). Der steuerrechtliche Wohnsitz (vgl. dazu auch Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG, SR 642.14]) besteht wie auch der zivilrechtliche (Art.