52 Abs. 2 JG). Da vorliegend keine Durchführung einer Verhandlung vorgeschrieben ist und die Parteien auf die Durchführung einer solchen verzichteten, hat das Obergericht den vorliegenden Entscheid im Zirkularverfahren gefällt. 2. Materielles 2.1 Streitig und zu prüfen ist der steuerrechtliche Wohnsitz von A. ab dem Steuerjahr 2019.