1.2 Die für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren handelnde G. wurde vom Beschwerdeführer gemäss Vollmacht vom 22. Februar 2020 (act. 2.1) schriftlich zur Vertretung seiner Interessen in Steuersachen bevollmächtigt. Da in steuerrechtlichen Verfahren kein Anwaltsmonopol für die Vertretung vor Obergericht besteht (Art. 3 Abs. 1 lit. d Anwaltsgesetz [bGS 145.52] i.V.m. Art. 54 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [SR 210, ZGB]; ferner auch Art. 117 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer [DBG, SR 642.11]), ist diese Vertretungsvollmacht im vorliegenden Verfahren gültig. Als direkt vom angefochtenen Einspracheentscheid