D. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer (weiterhin vertreten durch die G.) beim Obergericht eingereichte Beschwerde vom 1. Mai 2020 mit dem eingangs erwähnten Antrag. Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2020 beantragte die Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Das zum Verfahren beigeladene Steueramt der Gemeinde F. (GR) verzichtete auf eine Teilnahme am Verfahren. Nachdem der Beschwerdeführer weder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangte noch eine Replik einreichte, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen.