Es habe seinen guten Grund, dass der Beschwerdeführer in D. (AR) als Wochenaufenthalter angemeldet sei. Da er in St. Gallen arbeite und jeden Tag von St. Gallen nach D. (AR) pendle, habe er weder in St. Gallen noch in D. (AR) Zeit, berufliche oder soziale Kontakte aufzubauen. Der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen sei nicht in D. (AR), sondern in F. (GR) in der Gemeinde C. (GR). Im Einfamilienhaus des Beschwerdeführers wohnten gegenwärtig seine Eltern, er beanspruche dort aber ebenfalls ein eigenes Zimmer. Er fahre jedes Wochenende nach F. (GR), um dort seine Kontakte mit Eltern, Verwandtschaft und Freunden zu pflegen.