Seite 2 (AR) steuerpflichtig. Er werde ins Register der steuerpflichtigen Personen aufgenommen und erhalte nach Rechtskraft dieser Verfügung einen Fragebogen der Steuerfaktoren. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass es einzig um die Festlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes gehe. Da der zivilrechtliche Wohnsitz grundsätzlich nicht betroffen sei, sei es dem Beschwerdeführer freigestellt, seine Papiere weiterhin am bisherigen Ort zu belassen (KStV.AR.act. 3).