Im Rechtsmittelverfahren ist sowohl gemäss kantonalem als auch im Bundessteuerrecht gebühren- und kostenpflichtig, wer ganz oder teilweise unterliegt oder auf dessen Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 53 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 VRPG; Art. 144 Abs. 1 bis 3 DBG). Demgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen. Die von ihr geleisteten Kostenvorschüsse (2 x Fr. 800.--) sind daran anzurechnen.