20 VRPG, bGS 143.1]. Gemäss ständiger Praxis der 2. Abteilung des Obergerichts wird in vergleichbaren Fällen, wo zwei Verfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern einerseits und Direkte Bundessteuer andererseits eröffnet wurden, üblicherweise eine Gebühr von je Fr. 1‘500.-- pro Verfahren festgelegt. Im vorliegenden Fall kann zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich keine komplizierten Rechtsfragen stellten und der Aktenumfang eher Seite 16 gering war. Die Gerichtskosten für die vereinigten Verfahren werden dem entsprechend auf Fr. 2‘500.-- festgesetzt.