Immerhin scheint die Beschwerdeführerin inzwischen selber auch nicht mehr davon auszugehen, eine unmittelbare geschäftliche Nutzung der Sitzgruppe habe bereits im Jahr 2016 stattgefunden, womit die diesbezüglichen Auslagen jedenfalls damals als geldwerte Vorteile zu Gunsten von B. zu werten waren, in dessen Wohnung die Sitzgruppe stand und daher ohne weiteres auch der privaten Nutzung zugänglich war. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt dieselbe Sitzgruppe nicht mehr privat, sondern stattdessen für die Ausstattung einer Wartezone für Kunden am Firmensitz verwendet worden sein und seither auch nachweislich in einem dafür eingerichteten Empfangsbereich für Kunden stehen, spricht