Die Vorinstanz gab der Beschwerdeführerin deshalb im Rahmen des Einspracheverfahrens mehrmals Gelegenheit, konkret zu belegen, dass die Sitzgruppe tatsächlich für die Ausstattung des geschäftlichen Empfangs verwendet werde (vgl. etwa KStV.AR.act. 9: „Somit muss nachgewiesen werden können, dass die Kunden nach E. eingeladen wurden. Dies kann mit Einladungen, Mailverkehr, etc. geschehen“). Weder im vorinstanzlichen Ein-