8) - entweder im separaten, rund 15 m2 grossen Bürozimmer oder allenfalls direkt im Wohnbereich neben der Küche, wo sich die Sitzgruppe gemäss Angaben der Beschwerdeführerin befand, empfangen werden müssen. Wie bereits der Vorinstanz erscheint bei dieser Ausgangslage auch dem Gericht doch eher unwahrscheinlich, dass in der betreffenden Wohnung zwar kein Sitzungszimmer vorhanden, wohl aber ein grosszügiger „Wartebereich für Kunden“ (KStV.AR.act. 3) mit Sitzgruppe eingerichtet worden sein soll. Die Anschaffung einer Sitzgruppe auf Kosten der Beschwerdeführerin kann damit nicht ohne weiteres als geschäftlich begründet angesehen werden.