Letzteres ist im konkreten Fall richtig. Eine nachträgliche Erhöhung der tatsächlich verbuchten Abschreibungen auf Fahrzeugen auf neu Fr. 22‘857.16 (vgl. die Berechnungsvariante der Beschwerdeführerin in act. 2.5) kommt nämlich im konkreten Fall nicht in Frage, ebenso wenig wie eine erst nachträgliche Erhöhung des Fahrzeugaufwandes mit der Begründung, zusätzlich sei nebst dem TVR Tuscan S der Jaguar ebenfalls geschäftlich gefahren worden (was die Beschwerdeführerin gemäss ihrer Berechnungsvariante zu Lasten der Erfolgsrechnung mit Fr. 0.70 pro Kilometer abgegolten haben will, vgl. act. 2.6):