6: „Mit der Aufrechnung von 50% der Gesamtkosten wurde eine pauschale Lösung gesucht.“). Da die Beschwerdeführerin weder bezüglich des einen noch des anderen Fahrzeugs nachgewiesen hat, weshalb gerade dieses geschäftlich begründet sein soll und das andere nicht, ist die pragmatische Vorgehensweise der Vorinstanz mit der Halbierung der insgesamt verbuchten Aufwendungen grundsätzlich nicht zu beanstanden.