• Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass gemäss Angaben der Beschwerdeführerin das eine Fahrzeug nur während der warmen Jahreszeit genutzt werden könne. Da die Beschwerdeführerin gleichzeitig über ein Fahrzeug verfügt, welches offenbar sommerund wintertauglich ist, ergibt sich keine geschäftliche Notwendigkeit eines zusätzlichen Sommerfahrzeugs.