im Resultat wurde allerdings dessen ungeachtet wie schon bei der Veranlagung von einer Aufrechnung im Betrag von Fr. 2‘533.-- ausgegangen, wie die Festlegung der steuerbaren Faktoren am Ende des Einspracheentscheids zeigt (KStV.AR.act. 13: Das steuerbare Kapital wurde unverändert bei Fr. 309‘000.-- belassen, während der steuerbare Gewinn unter Berücksichtigung der Reduktion der Aufrechnung im Zusammenhang mit der Miete um Fr. 610.-- neu auf Fr. 228‘400.-- festgelegt wurde statt wie bisher auf Fr. 229‘011 [vgl. Ziff. 425 Berechnungsmitteilung in KStV.AR.act.