1.3 Angefochten sind in beiden Verfahren die von der Vorinstanz bei den Staats- und Gemeindesteuern einerseits und bei den Bundessteuern andererseits deckungsgleich vorgenommenen Aufrechnungen zum steuerbaren Gewinn im Steuerjahr 2016. Bei der Frage der Zulässigkeit von steuerlichen Aufrechnungen bestehen zwischen den Regelungen der direkten Bundessteuer und dem harmonisierten Steuerrecht der Kantone und Gemeinden grundsätzlich keine Unterschiede.