im Resultat hatte die Vorinstanz aber bereits im angefochtenen Einspracheentscheid den ersteren Betrag berücksichtigt und nicht den in der dortigen Entscheidbegründung fälschlicherweise erwähnten höheren Betrag von Fr. 2‘589.--. Somit ist der steuerbare Gewinn 2016 unverändert zum angefochtenen Einspracheentscheid bei Fr. 228‘400.-- sowie das steuerbare Vermögen 2016 ebenfalls unverändert bei 309‘000.-- zu belassen. 3. Kosten und Entschädigung