2.5 Die obigen Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde. Zwar beträgt der betreffend Fahrzeuge aufzurechnende Privatanteil - wie die Beschwerdeführerin eventualiter geltend machte - tatsächlich Fr. 2‘533.-- und nicht Fr. 2‘589.--; im Resultat hatte die Vorinstanz aber bereits im angefochtenen Einspracheentscheid den ersteren Betrag berücksichtigt und nicht den in der dortigen Entscheidbegründung fälschlicherweise erwähnten höheren Betrag von Fr. 2‘589.--.