Seite 14 spracheverfahren noch im vorliegenden Gerichtsverfahren hat die Beschwerdeführerin aber konkrete Nachweise dazu vorgelegt, dass 2016 tatsächlich Kunden am Sitz in E. empfangen worden wären. Auf die Rückfrage der Vorinstanz hin, genauer aufzuzeigen, wie die Geschäftstätigkeit der Firma ausgestaltet sei, wurde damals angegeben: „Die A. ist vor allem im Bereich der EDV-Beratung sowie Unternehmensplanung tätig. Der einzige Mitarbeitende B. unterstützt seine Kunden via Fernwartungen wie auch persönlich vor Ort“ (KStV.AR.act. 8 in fine).