8), dass es sich beim angeblichen „Sitzungszimmer“ richtigerweise um den Balkon der Wohnung handelte, was die Beschwerdeführerin schliesslich selbst einräumen musste (vgl. KStV.AR.act. 10). Die Wohnung war also gar nicht mit einen separaten Besprechungsraum für Kundenempfänge ausgestattet, sondern die Kunden hätten - geht man von den entsprechenden Einfärbungen auf dem Wohnungsplan durch die Beschwerdeführerin aus (KStV.AR.act. 8) - entweder im separaten, rund 15 m2 grossen Bürozimmer oder allenfalls direkt im Wohnbereich neben der Küche, wo sich die Sitzgruppe gemäss Angaben der Beschwerdeführerin befand, empfangen werden müssen.