Im Einspracheverfahren vor der Vorinstanz erklärte sie zuerst, die Sitzgruppe habe 2016 direkt beim Eingang vor dem Sitzungszimmer gestanden und sei hauptsächlich für den Empfang genutzt worden. Allerdings erkannte die Vorinstanz bei genauerer Betrachtung des von der Beschwerdeführerin eingereichten Wohnungsplans (vgl. KStV.AR.act. 8), dass es sich beim angeblichen „Sitzungszimmer“ richtigerweise um den Balkon der Wohnung handelte, was die Beschwerdeführerin schliesslich selbst einräumen musste (vgl. KStV.AR.act.