13: der Betrag wurde anhand der Summe der anteilsmässigen Abschreibung auf der Sitzgruppe von Fr. 2‘194.-- und der Aufrechnung des in der Bilanz verbuchten Non-Valeurs von Fr. 6‘750.-- ermittelt), macht die Beschwerdeführerin unverändert geltend, es handle sich beim Kauf der Sitzgruppe nicht um eine geldwerte Leistung, weshalb auch keine Aufrechnung vorzunehmen sei. Die geschäftliche Begründetheit für den Kauf der Sitzgruppe sei klar gegeben, denn sie habe das betreffende Mobiliar - zu angemessenen Kosten - für Kundenbesuche angeschafft. Aufgrund des Standortes in den Geschäftsräumlichkeiten erübrige sich eine private Nutzung.