H.) - kommen nachträgliche Bilanzänderungen durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranla- gungs- oder hier des Rechtsmittelverfahrens ausserdem im Ausnahmefall auch dann in Frage, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat; in diesem Zusammenhang aber ausgeschlossen sind namentlich nachträgliche Bilanzänderungen, mit denen Wertveränderungen zum Ausgleich von Aufrechnungen im Veranlagungsverfahren erfolgen (BGE 141 II 83 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 2C_576/2020 vom 17. August 2020 E. 2.2.1).