Nach diesem Grundsatz der Massgeblichkeit der Handelsbilanz - der sowohl für die Steuern des Bundes als auch der Kantone gleichermassen gilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_119/2018 vom 14. November 2019 E. 3.3 m.w.H.) - kommen nachträgliche Bilanzänderungen durch die steuerpflichtige Gesellschaft im Laufe des Veranla- gungs- oder hier des Rechtsmittelverfahrens ausserdem im Ausnahmefall auch dann in Frage, wenn die steuerpflichtige Gesellschaft in einem entschuldbaren Irrtum über die steuerlichen Folgen gewisse Buchungen vorgenommen hat;