deführerin in ihrer eigenen Berechnung in act. 2.5 angeführten höheren Beträge tatsächlich richtig sind (siehe „Annahme 2/3“ bei URE Fahrzeuge und „Annahme min. 300“ bei Versicherungen/Steuern/Abgaben). Blosse Annahmen genügen nicht zum Beweis für erfolgsmindernd zu berücksichtigende Aufwendungen; trotzdem wurden seitens der Beschwerdeführerin weder konkretere Angaben dazu gemacht noch irgendwelche Belege vorgelegt. • Notabene fällt die gewählte pragmatische Lösung der Vorinstanz bei der Veranlagung der Beschwerdeführerin für das 2016 verkürzte Geschäftsjahr seit der Gründung der Gesellschaft keineswegs zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus: Die Vorinstanz hat in