Total wurden von der Beschwerdeführerin somit Fahrzeug-Aufwen- dungen im Betrag von Fr. 28‘223.39 vom Gewinn in Abzug gebracht. Wenn von diesem Total nun, wie die Vorinstanz dies im Sinn ihrer pragmatischen Lösung gemacht hat, pauschal die Hälfte als Privatanteil angesehen wird (also Fr. 28‘223.39 geteilt durch zwei =