d. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid offengelassen, welches der beiden Fahrzeuge sie als Geschäftsfahrzeug betrachtet und im Sinn einer pragmatischen und pauschalen Lösung im konkreten Einzelfall auch darauf verzichtet, eines der beiden Fahrzeuge aus der Buchhaltung wieder herauszurechnen (vgl. KStV.AR.act. 6: „Mit der Aufrechnung von 50% der Gesamtkosten wurde eine pauschale Lösung gesucht.“).