Lediglich die Abschreibung belastete die Kosten wirklich doppelt. Diese leichten Mehrkosten von zwei Fahrzeugen seien in der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin aber bereits berücksichtigt worden, indem die steuerlich zulässigen Abschreibungen von 40% auf einem Fahrzeug um die Hälfte reduziert worden sei auf 20%. Dies entspreche einer Reduktion um Fr. 11‘428.58. Zudem sei auf beiden Fahrzeugen der volle pauschale Privatanteil von 9.6% abgerechnet worden, d.h. zu Lasten des Aktionärs sei bereits ein Mehrbetrag verrechnet worden, welcher die Mehrkosten kompensiere und eine Aufrechnung von weiteren geldwerten Leistungen ausschliesse.