Seite 7 Während die Vorinstanz davon ausgeht, im konkreten Fall sei zum Vornherein nur ein Geschäftsfahrzeug geschäftlich begründet, betrachtet die Beschwerdeführerin sowohl den Jaguar als auch den TVR Tuscan S als Geschäftsfahrzeug. Die Beschwerdeführerin begründete diese Ansicht damit, sie sei vor allem im Bereich der EDV-Beratung sowie der Unternehmensplanung tätig. B. unterstütze seine Kunden via Fernwartungen wie auch persönlich vor Ort. Er sei für letzteres sehr oft mit beiden Fahrzeugen unterwegs.