Die Beschwerdeführerin ist mit einer Aufrechnung grundsätzlich nicht einverstanden, weshalb zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Aufrechnung im Zusammenhang mit den Fahrzeugen vorgenommen hat. Insoweit die Beschwerdeführerin für den Fall, dass die Zulässigkeit einer Aufrechnung grundsätzlich bejaht wird, eventualiter eine korrekte Berechnung und damit Festlegung des allenfalls aufzurechnenden Betrags wie ursprünglich vorgesehen auf Fr. 2‘533.-- verlangt, ist die Vorinstanz entgegen der Erwähnung eines offensichtlich falsch bezifferten Aufrechnungsbetrags in den Erwägungen ihres Einspracheentscheids im Resultat dagegen - wie bereits