425 Berechnungsmitteilung in KStV.AR.act. 2; abgerundet betrug der steuerbare Gewinn gemäss Veranlagungsverfügung Fr. 229‘000.--]). Die Beschwerdeführerin ist mit einer Aufrechnung grundsätzlich nicht einverstanden, weshalb zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht eine Aufrechnung im Zusammenhang mit den Fahrzeugen vorgenommen hat.