Dabei ist in beweisrechtlicher Hinsicht zu beachten, dass im öffentlichen Recht der in Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) vorgesehene allgemeine Grundsatz zur Beweislastverteilung analog angewendet wird. Nach diesem Grundsatz trägt derjenige die Beweislast für eine Tatsache, der aus ihr Rechte ableitet. Entsprechend gilt auch im Steuerrecht als allgemeine Beweislastregel, dass die Steuerbehörde jene Tatsachen, welche eine Steuerschuld begründen oder erhöhen und die steuerpflichtige Person jene Tatsachen, welche die Steuerschuld aufheben oder mindern zu beweisen hat (sog. Normentheorie, vgl. Urteil des Bun-