Seite 2 C. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Beschwerdeführerin am 8. April 2020 beim Obergericht eingereichte Beschwerde mit den eingangs erwähnten Anträgen. Weil die Beschwerde die Veranlagung sowohl der Staats- und Gemeindesteuern als auch der direkten Bundessteuer betrifft, wurde sie mit Blick auf die unterschiedlichen Rechtsgrundlagen in zwei formell getrennte Verfahren aufgeteilt (O2V 20 17 und O2V 20 19).