B. Mit Einspracheentscheid vom 17. März 2020 entschied die Vorinstanz über die von der Beschwerdeführerin gegen die Steuerveranlagungen betreffend Staats- und Gemeindesteuern einerseits sowie direkte Bundessteuer andererseits eingereichte Einsprache und hiess diese teilweise gut. Der steuerbare Gewinn wurde auf Fr. 228‘400.-- reduziert, während das steuerbare Kapital unverändert bei Fr. 309‘000.-- belassen wurde.