ATSG vorgesehenen Verfahren wurde soweit Genüge getan. Nachdem der Beschwerdeführer 1 im Zuge der Androhung der Reformatio in peius auf einen Beschwerderückzug verzichtet hat, ist es prozessual zulässig, wenn der angefochtene Seite 20 Entscheid zu seinen Ungunsten abgeändert wird (vgl. UELI KIESER, Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 166 ff. zu Art. 61 ATSG).