13 f.) erläuterte die SVA sodann aber, dass die Haftung eigentlich bezüglich der gesamten Schadenssumme von Fr. 380‘226.85 bestanden hätte. In der Verfügung vom 3. September 2018 sei nicht berücksichtigt worden, dass Lohnzahlungen nicht für das ganze Jahr 2015, sondern nur bis Oktober erfolgt seien, mithin in jenem Monat, in dem alle drei Beschwerdeführer aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Somit hätten sie auch für die gesamte Schadenssumme gehaftet. Bezüglich dieser Vorbringen ist es insoweit zutreffend, als die Schadenssumme von Fr. 380‘226.85 als hinreichend erstellt gelten kann. Wie aber selbst die SVA festhält, kann eine Haftungspflicht für den betreffenden Differenzbetrag von