Seite 19 Zahlungen von Fr. 352‘237.15 sowie verrechneten FAK-Zulagen von Fr. 37‘371.60. Zu berücksichtigen sind sodann im Sinne der Angaben der SVA Abzüge in der Höhe von Fr. 6‘311.45, wie sie von der Vorinstanz in ihrem Kontoauszug (O2V 19 11, act. 15) und alsdann in den drei Einspracheentscheiden bezeichnet wurden; die nämlichen Beträge fielen laut SVA erst nach dem Ausscheiden der Beschwerdeführer aus der Gesellschaft an. Unter dem Strich resultiert so noch die von der SVA ermittelte Schadenssumme von Fr. 380‘226.85 (Fr. 386‘538.30 – Fr. 6‘311.45).