6. 6.1 Zu prüfen bleibt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem schuldhaften Verhalten der Beschwerdeführer und dem der Ausgleichskasse entstandenen Schaden. Die Frage des Kausalzusammenhangs ist namentlich entscheidend bezüglich der Höhe der die einzelnen Beschwerdeführer gegebenenfalls treffenden Schadenersatzpflicht. Im Übrigen wird dabei auch der Aspekt der Verjährung zu thematisieren sein (vgl. dazu E. 7).