5.4.3 Im Sinne dieser Ausführungen ist damit festzustellen, dass der Beschwerdeführer 1 als im Handelsregister eingetragener Geschäftsführer bei der damaligen C. GmbH eine formelle Organstellung innehatte. Die Art der Unterschriftsberechtigung, bzw. die Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 nur anfänglich als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift und hernach mit Kollektivunterschrift zu zweien eingetragen war, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. In seiner Eigenschaft als Geschäftsführer kamen dem Beschwerdeführer 1 die unentziehbaren und unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 810 Abs. 2 OR