Im Übrigen lasse sich nicht nachvollziehen, wie sich die einzelnen Positionen zusammensetzten. Diese Vorwürfe sind nicht gerechtfertigt. Betrachtet man den fraglichen Kontoauszug, ist festzustellen, dass sich bezüglich sämtlicher ursprünglich fakturierten Beiträge die entsprechenden Rechnungen in den Akten finden (vgl. act. 5.1/413; act. 5.2/92, 105, 189, 315; act. 5.5/429, 563, 641 und 659; act. 5.3/250 und 247). Soweit die letztlich deklarierten einzelnen Schadensposten auf handschriftlichen Korrekturen beruhen, schadet dies nicht; es wurde damit einzig bestimmten betraglichen Anpassungen, namentlich hinsichtlich Betreibungskosten, Rechnung getragen.